https://wave.webaim.org vorgenommenen Bewertung nach den gesetzlichen Vorgaben und weltweit geltenden Normen. Dabei wurden die Starseite und eine exemplarische Artikelseite geprüft.
Texte und visuelle Elemente haben ein ausreichendes Kontrastverhältnis.
Bilder und andere visuelle Elemente (z.B. Buttons, Links, Grafiken, insofern vorhanden) enthalten nicht immer eine für Screenreader lesbare Textform der dargestellten Informationen.
Es gibt (ein) Formularfeld(er) ohne Beschriftung. Die Navigation mit Screenreadern zu dem Formularfeld ist erschwert.
Nicht alle interaktiven Komponenten (z. B. Formulare, Schaltflächen, insofern vorhanden) sind so gestaltet, dass sie über verschiedene Eingabemethoden, etwa Tastatur oder Touch, zugänglich sind.
Nicht alle Inhalte (z.B. Tabellen, Listen, insofern vorhanden) sind so aufgebaut und beschrieben, dass sie auch mithilfe von Screenreadern erkannt und verstanden werden können.
Es gibt Sprünge in der Überschriftenhierarchie. Assisitive Technologien, wie Screenreader oder Tastaturbedienung, können dadurch eingeschränkt werden.
Es gibt Seiten, die kein Sprach-Attribut hinterlegt haben, so dass Screenreader Probleme haben könnten, die richtige Aussprache für eine Sprachausgabe zu wählen.
ARIA-Attribute und -Roles sind nicht immer angemessen.
Diese Erklärung wurde am 30.05.2025 erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 30.05.2025 überprüft.
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Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die “Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)” wenden. Diese wurden von den Ländern noch nicht bekannt gegeben. Wir ergänzen sie so schnell wie möglich.